Meine Vergütung

Meine Vergütung

Grundlage für die Vergütung von Rentenberatern ist – ebenso wie für Rechtsanwälte – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daher ist es Rentenberatern gemäß § 4 Abs. 2 RVG untersagt, geringere Gebühren zu erheben, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Gleichwohl ist es so, dass mir eine allumfassende Beratung mit den im RVG aufgeführten Pauschalen nicht möglich ist.

Aus diesem Grund schließe ich mit jedem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung ab. Darin werden der Umfang meiner Tätigkeit und die damit verbunden Kosten vereinbart. Auf diese Weise sind die Kosten für Sie transparent und Sie entscheiden über Ihr Budget.

Erstberatung

Die Kosten für die Erstberatung liegen in der Regel bei 350 EUR inkl. MwSt. und Aufwandsentschädigung.

Vor dem Erstgespräch lassen Sie mir bitte alle notwendigen Daten/Unterlagen zu kommen. Anhand dieser und des vorliegenden Sachverhaltes nehme ich eine Bewertung der Rechtslage vor und unterbreite Ihnen Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise.

Geht meine Tätigkeit über eine Erstberatung hinaus, ist diese entsprechend zu vergüten. Für bestimmte Leistungen (z. B. Rentenantragsstellung, Kontenklärungen) biete ich außerdem einen Festpreis an.

Sie sind unsicher, ob ich die Richtige für Ihr Anliegen bin?

Das lässt sich in einem kurzen Telefonat klären. In etwa zehn Minuten schildern Sie mir Ihr Anliegen, und ich sage Ihnen offen, ob und wie ich Ihnen weiterhelfen kann. Dieses erste Gespräch ist unverbindlich und kostenfrei.

Sollte Ihr Anliegen besser bei einer anderen Stelle aufgehoben sein, sage ich Ihnen das ebenso. 
Sehr gerne per Mail oder über das Kontaktformular.

Sprechen Sie das Thema Kosten ohne Scheu an.

Die Kosten einer Rentenberatung hängen im Wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand ab. Einfluss nimmt auch, ob die Angelegenheit außergerichtlich, im Widerspruchsverfahren oder in Klageverfahren der 1. oder 2. Instanz erledigt werden kann. Befürchtungen bezüglich der Bezahlung sollten Sie jedoch nicht von einer Kontaktaufnahme mit mir abhalten. Üblicherweise kann bereits im Rahmen der Anbahnung eines Mandats darüber aufgeklärt werden, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. 

Kostenerstattung durch Dritte

Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberater können unter Umständen von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung stattfindet, hängt von Ihrer Versicherungspolice ab. Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.

Ferner besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte.
 

Steuerliche Anerkennung 

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (BMF-Schreiben vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97). Nach der aktuellen „Positivliste“ hat das vorgenannte BMF-Schreiben weiterhin Gültigkeit. Meine Rechnung enthält einen entsprechenden Hinweis darauf.

 

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